AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Trendline Promotion, Halle/Westfalen

I. GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die Abwicklung der Lieferungen und Leistungen der Trendline Promotion GmbH (im Folgenden auch „Lieferant“ genannt) gegenüber Unternehmen (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) und sind Grundlage der uns erteilten Aufträge. Die Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Genehmigte Abweichungen gelten nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden Schweigen auf abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedeuten stets, dass diese nicht anerkannt werden. Mündliche Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten bindend. Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen finden, soweit es sich um Kaufleute handelt, auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung. Der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber der Geltung unserer Bedingungen widerspricht.

II. PREISE

1. Preisangebote erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.

2. Die im Angebot des Lieferanten genannten Preise gelten nur unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Lieferanten werden in EURO angegeben und enthalten keine Mehrwertsteuer.

3. Die Preise des Lieferanten gelten netto ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto. Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

4. Soweit der Lieferant dem Auftraggeber darlegen kann, dass sich die zwischen Vertragsabschluss und Abgabe seiner Kalkulation zugrunde liegenden Kosten (Lohn- und Gehaltserhöhungen, Material, allgemeine Geschäftskosten) erhöht haben, ist der Lieferant bis zur endgültigen Erledigung des ihm erteilten Auftrages berechtigt, die in seiner Auftragsbestätigung genannten Preise zu erhöhen. In diesem Fall ist der Auftraggeber seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls seit Vertragsabschluss eine Preissteigerung von mindestens 5% pro Jahr zu verzeichnen ist. Die dem Lieferanten bis dahin entstehenden Aufwendungen an Material und Lohn sind uns zu erstatten. Die vorstehenden Reglungen gelten nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Auslieferung mehr als 4 Monate liegen.

5. Nachträgliche Änderungen (Änderung nach Druckgenehmigung) auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Produktionsmittestillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.

III. ZAHLUNG

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. (Ausnahmen siehe Abschnitt IV.) Bei Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Lieferant 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten Berechnungen von reinen Lohnkosten (Entwurfsarbeiten) sind immer sofort netto ohne jeglichen Abzug innerhalb von 10 Tagen zu begleichen.

2. Bei größeren Aufträgen und Im-/Exporten sind Vorauszahlungen zu leisten.

3. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen in Hohe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks (endgültige Gutschrift vorbehalten) gilt der Tag, an dem die Gutschrift auf dem Bankkonto vorgenommen wird bzw. der Scheck (endgültige Gutschrift vorbehalten) beim Lieferanten eintrifft, als Zahlungseingang. Schecks werden nur erfüllungshalber und für den Lieferanten kosten- und spesenfrei hereingenommen.

4. Wenn der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug kommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöste, oder nachgewiesen werden kann, dass Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren beantragt worden ist, so ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen., auch wenn er Schecks angenommen hat. Wenn der Lieferant verpflichtet ist vorzuleisten. kann der Lieferant die Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers der Gegenanspruch des Lieferanten gefährdet wird (§ 321 BGB). Eine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt insbesondere vor bei Krieg, Import- und Exportverboten, Zusammenbrüchen von Zulieferern, der Eröffnung des Insolvenzverfahren oder Einzelvollstreckung. Der Lieferant ist berechtigt eine Frist zu setzen, innerhalb der Auftraggeber nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Gegen die Forderungen des Lieferanten kann der Auftraggeber nur mit Forderungen aus eigenem Recht aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei laufenden Geschäftbeziehungen gilt jede Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis. Die Geltendmachung des speziellen Zurückhaltungsrechts des nicht erfüllten Vertrages bleibt hiervon unberührt.

IV MUSTERLIEFERUNGEN / KLEINAUFTRÄGE

1. Musterlieferungen können grundsätzlich nicht zurückgegeben werden, die Zahlung hat innerhalb von 5 Tagen ohne jeglichen Abzug zu erfolgen.

2. Bei einer aus einer Musterlieferung resultierendem Auftrag innerhalb von 30 Tagen nach der Muster-Lieferung, werden die angefallenen Transportkosten der Mustersendung mit dem Folgeauftrag gutgeschrieben, sofern der Wert des aus dem Musterauftrag resultierenden Auftrages, also gleicher Artikel, mindestens 500 EURO (ausschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer) beträgt.

3. Kleinaufträge sind Aufträge, die wertmäßig unter 150 EURO (ausschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer) liegen. Diese Aufträge sind rechnungsmäßig innerhalb von 5 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar.

V.EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Produkten bis zur Erfüllung aller ihm jetzt oder künftig aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüchen vor.

2. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet und nur solange, wie er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber dem Lieferanten befindet. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherung zu übertragen oder sonstige das Eigentum des Lieferanten gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus Weiterveräußerung in Höhe des jeweiligen Nettorechnungsbetrages an den Lieferanten ab, die diese Abtretung annimmt.

3. Zur Sicherung ihrer berechtigten Ansprüche kann der Auftraggeber diese Abtretung gegenüber Dritten offen legen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltware durch den Auftraggeber wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die gelieferte Sache(n) mit anderen, nicht im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache(n) – Rechnungswert - zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferanten stehenden Gegenständen vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache(n) – Rechnungswert - zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die anfangs nicht dem Lieferanten gehörende Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so hat der Auftraggeber (Besteller) anteilsmäßig Miteigentum dem Lieferanten zu übertragen.

6. Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20% dieses Preises entspricht.

7. Der Auftraggeber ist widerruflich dazu ermächtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Lieferanten im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferant kann sowohl diese Ermächtigung als auch die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht erfüllt. Der Auftraggeber erteilt dem Lieferanten auf dessen Wunsch jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware oder über Ansprüche, die in diesem Zusammenhang an den Lieferanten abgetreten worden sind.

8. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Dritten auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und den Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Einsichtgewährung in die nötigen Unterlagen zu benachrichtigen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche hat der Auftraggeber zu tragen.

9. Kommt der Auftraggeber mit erheblichen Verpflichtungen, wie z.B. Zahlungen, gegenüber dem Lieferanten in Verzug, so kann der Lieferant unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung anderer fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig verwerten. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Lieferant oder dessen Beauftragten zu den ordentlichen Geschäftszeiten Zugang zu der Vorbehaltsware zu gewähren und diese herauszugeben.

10. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch den Lieferanten erfolgen nur sicherheitshalber gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

VI. LIEFERZEIT, LIEFERVERZUG, LIEFERUNMÖGLICHKEIT

1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich bestätigt werden, alle Druckunterlagen termingerecht zur Verfügung gestellt werden und Druckreiferklärungen rechtzeitig abgegeben werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

2. Gerät der Lieferant mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm mit der Mahnung eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit die Nachfristsetzung aufgrund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber seine gesetzlichen Rechte ausüben. Haben der Lieferant oder seine Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt, ist der Schadenersatzanspruch wegen Verzug auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung,, sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.

4. Für die Dauer der Prüfung der Korrekturabzüge, Andrucke, Fertigungsmuster usw. durch den Auftraggeber, ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

5. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Laufzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.

6. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Krieg, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aufruhr, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, wird von den Vertragspartnern ein neuer Liefertermin Vereinbart. Der Lieferant wird den Auftraggeber von der Lieferverzögerung unverzüglich unterrichten. Die Geltendmachung weiterer Rechte durch den Lieferanten bleibt unberührt.

7. Verpackungsmaterialien entsorgt grundsätzlich der Auftraggeber. Eine Rücknahme dieser Materialien ist nicht möglich.

VII. BEANSTANDUNGEN/Haftung

1. Kaufgegenstand ist mangelfrei, wenn er die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als einwandfrei gelten grundsätzlich nur die nach Abschnitt I. wirksam getroffenen Abreden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren, stellen geringfügige Abweichungen vom Original keinen Mangel dar. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Handelsübliche Abweichungen von Muster, Farbe, Beschaffenheit, Schwere usw., bleiben vorbehalten. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

2. Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln sind nur innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs der Rüge maßgeblich. Die Mängelrüge hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss die Mängel in prüfbarer Weise benennen. Beanstandet der Auftraggeber eine Lieferung, so hat er dem Lieferanten nach dessen Aufforderung innerhalb von 2 Wochen eine repräsentative Zahl von Mustern zu übersenden und oder nach Wahl des Lieferanten eine Besichtigung der beanstandeten Lieferung zu ermöglichen. Lehnt er dieses ab, gilt die Beanstandung als nicht erfolgt.

3. Bei berechtigter Beanstandung ist der Lieferant zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verstreicht die gesetzliche Frist erfolglos, ist der Auftraggeber berechtigt, seine weiteren gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne das der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Nachlieferung möglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

4. Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Ansprüche beträgt ein Jahr.

5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden Berechnet wird diegelieferte Menge. Bei Kleinmengen-Aufträgen kann sich der Prozentsatz auf bis zu 20% erhöhen.

6. Der Lieferant haftet, insofern sich aus nachfolgenden Punkten nichts anderes ergibt, grundsätzlich nicht für Schäden des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Lieferant haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht

a) bei Schäden beruhend auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten

b) bei Personenschäden und Ansprüchen aus Produkthaftungspflicht

c) bei grobverschuldeter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)

d) bei Schäden die zurückzuführen auf das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften sind, sofern die Zusicherung gerade die Absicherung des Auftraggebers gegen den eingetretenen Schaden bezweckt hat

e) bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen infolge Unmöglichkeit oder Unvermögen. Einem Verschulden des Lieferanten steht das seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. In den Fällen d) und e) sowie im Falle groben Verschuldens, sowie im Falle einer leichtfahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Lieferant für Schäden nur im Umfang des vertragstypischen,vorhersehbaren Schadens.

7. Die Vorschriften über den Unternehmerrückgriff bei der Weiterveräußerung an Verbraucher (§§ 478, 479 BGB) finden Anwendung.

VII. VERWAHREN, VERSICHERUNG

1. Werden Vorlagen, Rohstoffe Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände zur Verfügung gestellt, so werden diese pfleglich behandelt.

2. Die Haftung ist bei der Verwahrung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

IX. KORREKTURABZÜGE

Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Mangel zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Mangel. Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers. Für Verzögerungen infolge verspäteter Rücksendung haftet der Lieferant nicht.

X. EIGENTUM, URHEBERRECHT

1. Die vom Auftraggeber zur Herstellung des Vertragszeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet wurden, Eigentum des Lieferanten und werden nicht ausgeliefert. Dem Lieferanten steht das Urheber- bzw. das Vervielfältigungsrecht zu, dem Auftraggeber wird also für diesen Artikel das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen.

2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen

XI. IMPRESSUM/Datenschutz

1. Der Lieferant kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

2. Die Lieferant behält sich vor, unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vom Auftraggeber bezogene Daten für unternehmensinterne Marketingzwecke zu nutzen.

3. Mit diesem Einverständnis des Auftraggebers kann der Lieferant bis auf Widerruf diese Daten zur Versendung von eigener Werbung per E-Mail, Fax oder auf postalischem Wege an den nutzen. Die Einverständniserklärung kann jederzeit widerrufen werden.

XII. ERFÜLLUNGSORT , GERICHTSSTAND , WIRKSAMKEIT

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Daneben hat der Lieferant das Recht, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

3. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Geltung des UN- Kaufrechts (CISG) und des Haager Kaufrechtsübereinkommens (EKG, EAG) ist ausgeschlossen.

Trendline Promotion, 33790 Halle/Westfalen, Stand August 2009